Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie?

Zivilrechtlich

Beim Amtsgericht kann ein Antrag auf "Erlass einer Schutzanordnung" nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beantragt werden, beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot.

Diesen Antrag kann das Opfer allein, mit Hilfe einer Unterstützungseinrichtung oder auch mit anwaltlicher Hilfe stellen.

Ist eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen und dem Stalker bekannt gegeben worden, so ist jeder Verstoß, zum Beispiel die Annäherung auf eine Distanz unterhalb einer bestimmten Grenze (Bannmeile) oder der Verstoß gegen ein Kontaktverbot eine Straftat gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz. Diesen Verstoß muss die Polizei zur Anzeige bringen, ebenso wie sonstige, vom Stalker begangene Straftaten.

Strafrechtlich

Stalking ist seit April 2007 in Deutschland keine Privatangelegenheit mehr, sondern ein offizieller Straftatbestand. Dadurch ist die Polizei verpflichtet, einer Anzeige auch nachzugehen.

Nach dem Paragraph 238 StGB „Nachstellung“ drohen einem Täter bis zu 3 Jahren Haft, wenn er einem Menschen nachstellt und dadurch seine Lebensführung schwerwiegend beeinträchtigt

  • in dem er seine räumliche Nähe aufsucht,
  • unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  • unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  • in dem er ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht,
  • oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.

Im Jahr 2016 wurde eine Änderung des Anti-Stalking-Gesetzes verabschiedet, um Opfer besser zu schützen. Diese beinhaltet folgende relevante Änderungen:

  • Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war der Straftatbestand immer nur dann erfüllt, wenn das Opfer eine entsprechende Verhaltensänderung zeigte und beispielsweise den Wohnort wechselte oder den Beruf aufgab. Das Leben des Opfers musste also schwerwiegend beeinträchtigt sein. Heute ist der Straftatbestand auch dann erfüllt, wenn die Handlung des Täters objektiv dazu geeignet ist, das Leben des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.
  • Auch Drohungen gegen Angehörige werden nun erfasst.
  • Die Generalklausel (§ 238 Abs. 1 Nr.  5 StGB) wurde beibehalten. So werden auch Täter bestraft, die zum Beispiel unrichtige Todes- oder Heiratsanzeigen aufgeben oder Manipulationen in den sozialen Netzwerken vornehmen.
  • Weiterhin soll keine Einordnung mehr als Privatklagedelikt stattfinden. Damit ist eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Privatklageweg nicht mehr möglich.