Anzeigenerstattung

Vergewaltigung ist ein Verbrechen.
Wenn Sie oder jemand anderes den Täter anzeigen, ist die Polizei von Amts wegen verpflichtet, die Straftat aufzuklären.
Das bedeutet, dass eine einmal gestellte Strafanzeige in diesem Fall nicht mehr zurückgezogen werden kann. Vergewaltigung wird auch ein "Offizialdelikt" genannt.

Bei der Anzeigenerstattung gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. In Essen empfiehlt es sich, die Anzeige direkt bei den MitarbeiterInnen des Kriminalkomissariats 12 zu erstatten. Dort gibt es BeamtInnen, die in der Befragung von Vergewaltigungsopfern speziell ausgebildet sind. Wenn es Ihnen wichtig ist, von einer weiblichen Beamtin befragt zu werden, dann sollten Sie einen Termin vereinbaren. Grundsätzlich ist es gut, wenn Sie sich jemanden zur Begleitung und Unterstützung mitnehmen (z.B. eine Freundin).    

    Kriminalkomissariat 12, Polizeipräsidium Essen, Büscherstr. 2-6, Tel.: 0201/ 829 5102
  2. Wenn es allerdings schnell gehen muss, dann rufen Sie die Polizei unter 110. Dann kommen uniformierte BeamtInnen in Ihre Wohnung und nehmen Personalien und Tatsachen auf, die zur Feststellung des Täters wichtig sind. Zu diesem Zeitpunkt sollten sie noch keine Schilderung des Tathergangs abgeben. Dies sollte im Kriminalkomissariat 12 erfolgen.
  1. Das gleiche gilt, wenn Sie sich an die nächste Polizeidienststelle wenden.
  2. Sie erstatten schriftlich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (in Essen: Zweigertstraße 36). In diesem Fall ist es ratsam, die Anzeige mit Hilfe einer Rechtsanwältin zu formulieren.
  3. Grundsätzlich kann auch eine Anwältin das Erstatten einer Anzeige übernehmen.

Das sollten Sie wissen:

  • Sie haben das Recht, auch schon bei der Polizei eine Anwältin hinzuzuziehen.
  • Sie haben das Recht und können darauf bestehen, von einer weiblichen Polizeibeamtin vernommen zu werden.
  • Bei der Vernehmung kann die Polizei eine Person Ihres Vertrauens zulassen.
  • Wird die Anwesenheit dieser Person nicht gestattet, dann können Sie sich jederzeit mit ihr zur Beratung zurückziehen.
  • Wenn die Vertrauensperson gleichzeitig ZeugIn ist, darf sie bei der Anzeigenerstattung nicht anwesend sein.
  • Wenn Sie sich bei der Vernehmung durch Fragen bedrängt fühlen, können Sie die Aussage abbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Sie können aber auch verlangen, von einer anderen Beamtin weiter vernommen zu werden.
  • Bei der Erstellung des Protokolls müssen Sie sehr detaillierte Angaben zu dem Tathergang machen. Wenn Sie bei einer Frage unsicher sein sollten, ob Sie sie beantworten müssen, beraten Sie sich mit Ihrer Rechtsanwältin (wenn Sie eine mitgenommen haben) oder fragen Sie die Polizeibeamtin nach dem Hintergrund der Frage.
  • Lesen Sie sich das Protokoll genau durch und unterschreiben Sie nur dann, wenn alle Angaben richtig sind. Ansonsten bestehen Sie darauf, dass das Protokoll geändert wird, denn Ihre Angaben im Protokoll sind für den Prozess von großer Bedeutung.
  • Vergessen Sie nicht, sich den Namen der vernehmenden Polizeibeamtin sowie die Nummer des Protokolls zu notieren!
  • Wenn Sie direkt die Polizei eingeschaltet haben, sollten Sie auch von Ihrer Aussage bei der Polizei ein Gedächtnisprotokoll erstellen.