Die Nebenklage

  • Als Nebenklägerin kann Ihr Rechtsbeistand auch zu Zeitpunkten an dem Prozess teilnehmen, an denen Sie selbst den Gerichtssaal verlassen müssen (z.B. während der Vernehmung des Täters).
  • Sie kann Akteneinsicht beantragen, ZeugInnen anfordern, die vom Gericht nicht geladen wurden, Anträge und Forderungen (auf Ausschluss der Öffentlichkeit, auf Schmerzensgeld etc.) stellen, während der Verhandlung Fragen an den Angeklagten und die ZeugInnen stellen, unsachliche Fragen zurückweisen und ein Plädoyer für Sie halten.
  • Außerdem kann Ihr Rechtsbeistand, falls die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, gegen diesen Beschluss im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens vorgehen.
  • Aber auch ohne rechtliche Vertretung können Sie verlangen, dass Ihnen das Ergebnis des Strafverfahrens mitgeteilt wird und Ihnen Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden (d.h. Sie können in Berufung bzw. Revision gehen).
  • Die Kosten für Ihre Anwältin muss der Täter bei Verurteilung übernehmen. Wird das Verfahren eingestellt oder niedergeschlagen oder der Täter freigesprochen, dann müssen Sie die Kosten selber tragen. Bei geringem Einkommen können Sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Erstattung der Kosten für eine Anwältin beantragen.
  • Beim "Weissen Ring" finden Kriminalitätsopfer persönliche Unterstützung und Hilfestellung im Umgang mit Behörden. Sie ermöglichen über einen "Beratungsscheck" eine kostenlose Erstberatung bei einer frei gewählten Anwältin und unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Anwaltskosten.